Beschwerde
Der Rechtsbehelf der SchKG-Beschwerde (SchKG 17) zielt im Falle einer Gesetzesverletzung, von Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auf die Korrektur eines Betreibungs- oder Konkursaktes, solange diese noch möglich ist (andernfalls stellt sich die Frage nach Schadenersatz resp. der Staatshaftung)
Kollokationsklage
Die Kollokationsklage bezweckt die Korrektur von Unzulänglichkeiten des Kollokationsplans i.w.S. (zB durch Eigen-Kollokationsklage (positive Kollokationsklage, d.h. Antrag auf eigene Zulassung als Gläubiger, bei Teilabweisung auch mit dem herabgesetzten Betrag bzw. mit einem besseren zugelassenen Rang) oder zB durch Dritt-Kollokationsklage (Antrag auf Wegweisung eines Mitgläubigers)); bei formalen Fehlern ist u.U. gleichzeitig Kollokationsklage und Beschwerde bzw. ggf. nur Beschwerde zu erheben
Paulianische Anfechtung
Der Tatbestand einer „anfechtbaren Handlung“ durch den Schuldner schafft der Konkursmasse bzw. einem allfälligen Konkursabtretungsgläubiger (SchKG 260) einen Anfechtungsanspruch (sog. pauliana) und gibt die Gelegenheit, binnen der Anfechtungsfrist zu klagen