Betreibung auf Pfändung
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung und wurde ein allf. Rechtsvorschlag beseitigt, so hat das Betreibungsamt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen, wobei dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen
Betreibung auf Pfandverwertung
Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist bei der Betreibung auf Pfandverwertung der Gegenstand (Pfand), welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, zum Voraus bestimmt, weshalb das Betreibungsamt – ohne Gläubigergruppenberücksichtigung oder Pfändungsverfahren – nach Zustellung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder Beseitigung eines allf. Rechtsvorschlags direkt zur Verwertung des Pfandes schreiten kann