Leihe
Die Gebrauchsleihe (OR 305 – OR 311) hat die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer nicht vertretbaren Sache zum Vertragsgegenstand
Darlehen
Mit dem Darlehensvertrag (OR 312 – 318) verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art (auch Geld) in gleicher Menge und Güte.
Kredit
Mit dem Kreditvertrag (OR 312 – OR 318) verpflichtet sich der Kreditgeber zur Hingabe eines bestimmten Geldbetrages, gegen Rückzahlungspflicht, Verzinsung und ggf. Sicherheitsleistung durch den Kreditnehmer